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  • Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt

    Vorratsdatenspeicherung eingeschränktMit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht am vergangenen Mittwoch die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung beschnitten. Das hat weitreichende Konsequenzen. Polizeiliche Ermittler können nicht mehr einfach auf Millionen von Daten unschuldiger Bürger zugreifen
    Am 9. November 2007 hatte der Bundestag das Telekommunikationsgesetz und die umfassenden Datenspeicherung beschlossen. Das bedeutete, dass Provider wesentliche Daten von Internet-, Handy- und Festnetzverbindungen ein halbes Jahr lang speichern müssen. Dies wird sich auch jetzt nicht ändern. Doch das Gesetz sah vor, dass die Polizei bei Ermittlungen leicht auf die gespeicherten Daten zugreifen darf. Dabei wurde kein Unterschied festgelegt gemacht, welche Art von Straftaten verfolgt werden sollten. Das Ergebnis wäre eine flächendeckende Online-Überwachung gewesen.
    Das Gericht sah dies offenbar als nicht gerechtfertigt an. Es schränkte den Zugriff der Ermittler insofern ein, dass sie nur bei Verdacht auf schwere Straftaten eine richterliche Genehmigung zum Zugriff auf diese Verbindungsdaten bekommen dürfen. Betroffen sind also Straftaten, bei denen die Mindesthaftdauer fünf Jahre oder mehr beträgt. Dabei geht es vor allem um Mord, Totschlag und bestimmte Arten von Wirtschaftsdelikten.
    Allerdings ist der anfängliche Jubel von Nutzern illegaler Tauschbörsen voreilig. Auch weiterhin müssen die Provider die Abrechnungsdaten herausgeben, wenn es Ermittlungen gegen bestimmte Personen gibt. Das war auch bisher ohne Vorratsdatenspeicherung schon Praxis und wird sich voraussichtlich nicht ändern, weil sich die jetzige gerichtliche Anordnung nicht auf diesen Bereich bezieht. Und ein Urteil ist die Anordnung auch noch nicht. Erst wenn das Hauptverfahren beendet ist, wird deutlich werden, was künftig genau erlaubt ist, was nicht. Und was trotzdem gemacht werden kann.


    Artikel als PDF

    Von: Aro Kuhrt

    (21. März 2008)

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