Droschken-Reglement von 1888

Bereits Mitte des 18. Jahr­hun­derts gab es in Berlin die ersten Drosch­ken. Es war ein Frei­herr Karl Ludwig von Pöll­nitz, der 1739 den König Fried­rich Wilhelm I. davon über­zeugte, dieses öffent­li­che Verkehrs­mit­tel einzu­füh­ren. Und schon Weih­nach­ten des selben Jahres gab es im dama­li­gen, noch recht klei­nen Berlin fünf ausge­wie­sene Halte­plätze, die von insge­samt 15 Kutschen bedient wurden. Als bald darauf unter dem damals noch gar nicht so Alten Fritz das gesell­schaft­li­che Leben in der Stadt aufblühte, wurden bald mehr Kutschen benö­tigt, wenige Jahre später waren es 36. Zu dieser Zeit versuchte man noch, für die Fahr­zeuge den Begriff “Fiaker” einzu­füh­ren. Doch im Sprach­ge­brauch setzte sich bald der russi­sche Name “Droschke” durch.
Aller­dings hatten die Kutscher einen extrem schlech­ten Ruf, sie galten als “unge­sit­tet und ruch­los”, weshalb sich reiche Berli­ner lieber eine Privat­kut­sche anschaff­ten. Das “Fluchen wie ein Drosch­ken­kut­scher” stammt wohl aus dieser Zeit. Im Jahr 1794 eska­lierte das Problem, so dass die Drosch­ken­ge­sell­schaft komplett abge­schafft wurde.
Erst 1815 gab es einen neuen Versuch, dies­mal mit einer Drosch­ken­ord­nung und gleich am Anfang 16 Halte­plät­zen. Die Kutscher muss­ten Livrées tragen und ein ordent­li­ches Beneh­men an den Tag legen.
Das “Poli­zei-Regle­ment betref­fend den Betrieb des Drosch­ken-Fuhr­ge­wer­bes” von 1873 und mehr­ma­li­gen Aktua­li­sie­run­gen gleicht in den wesent­li­chen Punk­ten unse­rer heuti­gen Taxi-Ordnung. Auch knapp 140 Jahre später müssen die “Kutscher” noch zahl­rei­che Para­gra­fen beach­ten. Ein Unter­schied ist jedoch, dass die Fahr­gäste damals nach Zeit bezah­len muss­ten. Gleich­zei­tig durfte der Kutscher aber nicht mehr als eine Minute pro 160 Metern brau­chen. Um das zu kontrol­lie­ren, gab es den im Text ange­spro­che­nen “Drosch­ken-Wege­mes­ser” — einen Stadt­plan, in dem sämt­li­che Stra­ßen alle 160 Meter in einer ande­ren Farbe gekenn­zeich­net waren und den jeder Kutscher dabei haben musste. So konnte man die Abschnitte zählen, die theo­re­ti­sche Zeit und damit den Fahr­preis errech­nen. Wir sehen: Auch schon vor 140 Jahren waren die Tarife alles andere als einfach.

Hier einige Ausschnitte aus dem offi­zi­el­len “Drosch­ken-Regle­ment von 1888”:
§ 1
Wer auf öffent­li­chen Stra­ßen und Plät­zen Drosch­ken zu Jeder­manns Gebrauch in Betrieb setzen will, bedarf hierzu einer auf seine Person lauten­den Conces­sion des König­li­chen Poli­zei-Präsi­di­ums und für jeden einzel­nen in Betrieb zu setzen­den Wagen eines vom Commis­sar für das öffent­li­che Fuhr­we­sen ausge­stell­ten Erlaub­niß­scheins, welcher die dem Wagen zuge­stell­ten Nummer enthält und welcher bei jeder Revi­sion der Droschke abge­stem­pelt wird.
§ 2
Beschaf­fen­heit des Wagens
Die Wagen müssen von gefäl­li­ger Form, dauer­haft und bequem gebaut, sauber lackiert, anstän­dig ausge­schla­gen und gepols­tert sein und stets in einem vorschrifts­mä­ßi­gen, wie auch rein­li­chen Zustande werden.
Diesel­ben müssen in Patent­ach­sen gehen, auf Federn ruhen, oder in Federn hängen und ganz ober­halb verdeckt sein.
Bei ganz verdeck­ten Wagen müssen die Thüren mindes­tens 1 Meter 25 hoch und mindes­tens 55 Centi­me­ter breit sein; die Thüren und Fens­ter, wie das Verdeck, müssen sicher schie­ßen. Zu den Fens­tern darf nur geschlif­fe­nes oder Doppel­glas verwen­det werden. Falls die Wagen­t­hü­ren nach der Zugseite aufschla­gen, müssen die Wagen mit Koth­flü­geln verse­hen, und zur Verstän­di­gung zwischen Fahr­gast und Kutscher zweck­ent­spre­chende Vorrich­tun­gen vorhan­den sein.
Der Fußbo­den jeden Wagens muß mit einer rein­li­chen Fußde­cke belegt sein.
Im Winter müssen die Auftritte der Wagen mit einem die Glätte besei­ti­gen­den Stoffe umwi­ckelt sein.
Zu jeder Droschke muss am Rück­sitze ein nach Vorschrift des Commis­sars für das öffent­li­che Fuhr­we­sen ausge­fer­tig­ter, mit der betref­fen­den Drosch­ken-Nummer, amtlich beglau­big­ter Tarif ange­bracht sein, welcher sich stets in einem guten und leser­li­chen Zustande befin­den muss.
§ 9
Livrée der Kutscher
Während des Diens­tes auf öffent­li­chen Stra­ßen oder Plät­zen haben die Kutscher die von dem Poli­zei-Präsi­dium vorge­schrie­bene und öffent­lich bekannt gemachte Livrée zu tragen und haben sie solche stets im vorge­schrie­be­nen, rein­li­chen und guten Zustande zu erhal­ten.
§ 12
Die Conces­sio­nare dürfen sich nur solcher Kutscher zum Fahren der Drosch­ken bedie­nen, welche mit dem poli­zei­li­chen, auf den Namen des Inha­bers lauten­den Erlaub­niß­scheine hierzu (Fahr­scheine) nebst Legi­ti­ma­ti­ons­schild
verlie­hen sind. Diesel­ben dürfen insbe­son­dere solche Kutscher nicht verwen­den, deren Legi­ti­ma­ti­ons­schild durch poli­zei­li­che Bekannt­ma­chung für ungül­tig erklärt, oder für das laufende Kalen­der­jahr nicht abge­stem­pelt ist.
§ 14
Jeder Conces­sio­nar oder dessen Stell­ver­tre­ter ist verpflich­tet, über sein Perso­nal und Betriebs­ma­te­rial nach Anlei­tung der vom Commis­sar für das öffent­li­che Fuhr­we­sen vorzu­schrei­bende Formu­lar Nach­wei­sungs-Listen zufüh­ren. Diesel­ben müssen in Heften gebun­den durch­weg mit Seiten­zah­len verse­hen und deut­lich und leser­lich geschrie­ben sein.
Die betref­fen­den Hefte müssen nach deren Schluß mindes­tens ein Jahr aufbe­wahrt und dem Poli­zei-Beam­ten auf Verlan­gen jeder­zeit zur Einsicht vorge­legt werden.
§ 15
Die Conces­sio­nare sind verpflich­tet, ihre Drosch­ken in der Zeit vom 1. April bis 30. Septem­ber entwe­der von 11 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens, oder von 7 Uhr Morgens bis 11 Uhr Abends, und in der Zeit vom 1. Okto­ber bis 31. März entwe­der von 11 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens, oder von 8 Uhr Morgens bis 11 Uhr Abends nach Maßgabe der in der Liste der Halte­plätze deshalb getrof­fe­nen Bestim­mun­gen in Betrieb zu setzen und zu erhal­ten.
§ 17
Werden Vorbe­stel­lun­gen auf Drosch­ken zu Früh­fahr­ten, welche vor 8 Uhr Morgens auszu­füh­ren sind, bei dem Conces­sio­nar gemacht, so müssen solche, falls sie ange­nom­men, pünkt­lich ausge­führt werden.
§ 18
Quali­fi­ka­tion und Pflich­ten der Kutscher im Allge­mei­nen
Die Führung einer Droschke als Kutscher darf nur Derje­nige über­neh­men, welchem die in § 12 erwähn­ten poli­zei­li­chen Fahr-Legi­ti­ma­li­o­nen, nämlich Fahr­schein und Legi­ti­ma­ti­ons­schild ertheilt sind.
Zur Erlan­gung dersel­ben sind unbe­dingt erfor­der­lich:
Das Alter von 18 Jahren; der Besitz der bürger­li­chen Ehren­rechte, körper­li­che Tüch­tig­keit; der Nach­weis ausrei­chen­der Kennt­niß im Fahren, in der Wartung und Pflege der Pferde; Kennt­niß der Bestim­mun­gen dieses Regle­ments, wie der Bestim­mun­gen über den Fahr­ver­kehr im Allge­mei­nen; ausrei­chende Lokal­kennt­niß und der Nach­weis eines Diens­tes bei einem Conces­sio­nar.
Perso­nen, welche diesen Anfor­de­run­gen zwar entspre­chen, aber zum Trunke oder zu Exces­sen neigen, oder wegen Verbre­chen oder Verge­hen wider das Eigent­hum oder die Sitt­lich­keit, oder das Leben, oder wieder­holt wegen Körper­ver­let­zung bestraft sind, kann die Erthei­lung der Fahr-Legi­ti­ma­tion versagt werden.
§ 24
Der Kutscher ist verpflich­tet, sich im Dienste stets nüch­tern zu erhal­ten, sich eines ruhi­gen und höfli­chen Betra­gens gegen das Publi­kum, insbe­son­dere gegen die Fahr­gäste zu beflei­ßi­gen und diesen auf Verlan­gen das Regle­ment, sowie den amtli­chen Drosch­ken-Wege­mes­ser zur nähe­ren Begrün­dung des Fahr­prei­ses vorzu­le­gen. Auf Verlan­gen des Fahr­gas­tes ist der Kutscher verpflich­tet, unent­gelt­lich beim Ein- und Ausstei­gen die Thür zu öffnen und zu schlie­ßen; sowohl vor dem Beginn der Fahrt, wie während dersel­ben, das Deck des Wagens auf- resp. nieder­zu­schla­gen und die Fens­ter zu öffnen resp. zu schlie­ßen.
Endlich ist der Kutscher verpflich­tet, soweit dies mit der ihm oblie­gen­den Leitung und Beauf­sich­ti­gung des Fuhr­wer­kes zu verbin­den ist, dem Fahr­gast beim Aufle­gen und Abneh­men des Gepäcks hülf­rei­che Hand zu leis­ten.
§ 26
Kein Kutscher darf, sobald er mit seinem Gefährt auf einem Halte­platz Aufstel­lung genom­men hat, eine Fahrt verwei­gern, muss viel­mehr solche sofort und unwei­ger­lich leis­ten. Außer­halb der Halte­plätze darf kein Kutscher in den Stra­ßen halten, wenn er nicht den Nach­weis führen kann, daß er bestellt ist, und muß derselbe in diesem Falle auf dem Bocke verblei­ben.
Kutscher, welche mit unbe­setz­tem Wagen fahrend betrof­fen werden, dürfen die Annahme einer Fahrt nur dann ausschla­gen, wenn sie den Nach­weis zu führen vermö­gen, daß sie wegen Beschaf­fen­heit des Mate­ri­als, oder aus einem ande­ren trif­ti­gen Grunde die verlangte Fahrt nicht ausfüh­ren können. In der Zeit zwischen 2 und 3 Uhr Mittags dage­gen können Behufs Umspan­nens die Kutscher der nicht auf den Halte­plät­zen stehen­den Drosch­ken mit unge­ra­den Nummern, und zwischen 3 und 4 Uhr Nach­mit­tags die Kutscher mit gera­den Nummern, die Fahrt ableh­nen.
§ 29
Kein Kutscher darf mit unbe­setz­ter Droschke bei einem Halte­platze vorüber­fah­ren, auf welchem noch nicht die fest­ge­setzte Anzahl der Drosch­ken aufge­fah­ren ist, sondern muß auf dem noch nicht voll­be­setz­ten Halte­platz auffah­ren.
Das Umher­fah­ren in den Stra­ßen, um Fahr­gäste anzu­wer­ben, ist nicht gestat­tet.
§ 30
Auf den Halte­plät­zen, auf welchen die Wagen nach der Halte­platz-Liste hinter­ein­an­der anzu­fah­ren haben, muß dies in der Weise bewirkt werden, daß jedes Fuhr­werk augen­blick­lich und ohne Hinder­niß aus der Reihe biegen und wegfah­ren kann.
Im Uebri­gen hat sich jede später hinzu­kom­mende Droschke der letz­ten in der Reihen­folge unmit­tel­bar anzu­schlie­ßen und sobald eine vorste­hende Droschke abfährt, in den frei gewor­de­nen Raum sofort hinein­zu­rü­cken.
§ 32
Während des Verwei­lens der Drosch­ken auf den Halte­plät­zen ist den Kutschern das Zusam­men­tre­ten auf den Bürger­stei­gen und der Aufein­halt im Innern, sowie das Verlas­sen der Drosch­ken verbo­ten, sowie nicht in letz­te­rer Hinsicht Ausnah­men in der Halte­platz-Liste gestat­tet werden.
Der als erster in der Reihen­folge oder auf dem rech­ten Flügel haltende Kutscher darf sein Gespann weder trän­ken noch füttern, muss viel­mehr auf dem Bock sitzen und zur Abfahrt bereit sein.
Dieselbe Verpflich­tung haben sämmt­li­che Kutscher der vor den Thea­tern und ande­ren Orten, wo sich ein zahl­rei­ches Publi­kum versam­melt hat, halten­den Drosch­ken, sobald die Thea­ter-Vorstel­lung oder Versamm­lung been­det ist.
§ 33
Zahl der aufzu­neh­men­den Fahr­gäste
Der Kutscher ist nicht verpflich­tet, in eine zwei­sit­zige Droschke mehr als zwei, in eine vier­sit­zige mehr als vier erwach­sene Perso­nen und ein in deren Beglei­tung befind­li­ches Kind unter zehn Jahren aufzu­neh­men.
Soll­ten mehr Kinder an der Fahrt Theil nehmen, so gelten zwei Kinder unter 10 Jahren einer, und drei oder vier Kinder zwei erwach­se­nen Perso­nen gleich.
§ 34
Wer als Fahr­gast zuzu­las­sen ist.
Jede rein­lich geklei­dete Person ist als Fahr­gast zuzu­las­sen. Zum Trans­port von Perso­nen, welche mit anste­cken­den Krank­hei­ten behaf­tet sind, dürfen die Drosch­ken nicht benutzt werden. Betrun­ke­nen Perso­nen kann die Fahrt verwei­gert werden.
§ 35
Vorrang unter mehre­ren Fahr­gäs­ten.
Von mehre­ren Fahr­gäs­ten hat derje­nige, welcher die Droschke zuerst besteigt, den Vorrang.
Im Zwei­fel geht derje­nige Fahr­gast vor, welcher von der rech­ten Seite einge­stie­gen ist.
§ 40
Drosch­ken­fahr­ten inner­halb des Poli­zei-Bezirks von Berlin
Jede Fahrt, welche dem Kutscher aufge­ge­ben wird, ist, inso­fern nicht ausdrück­lich eine lang­sa­mere Gang­art verlangt wird, in einem Trab­tempo von durch­schnitt­lich wenigs­tens 160 Metern in der Minute auszu­füh­ren, selbst wenn durch vorüber­ge­hende Verkehrs­hin­der­nisse Verzö­ge­run­gen der Fahrt eintre­ten. Auf unge­pflas­ter­ten und unchaus­sier­ten Wegen jedoch braucht der Kutscher nur in der Gang­art zu fahren, welche die Beschaf­fen­heit des Weges gestat­tet.
Bei Strei­tig­kei­ten über die Geschwin­dig­keit der ausge­führ­ten Fahrt entschei­det, soweit nicht der letz­ter­wähnte Ausnah­me­fall vorliegt, der amtli­che Wege­mes­ser von Berlin in der Weise, dass für jede Minute Fahrt­zeit ein Farben­ab­schnitt des Wege­mes­sers gerech­net, hier­bei jedoch der Farben­ab­schnitt, in welchem die Fahrt begon­nen, und derje­nige, in welchem sie been­det worden ist, zusam­men nur einmal einmal zum Ansatz gebracht werden.
Die Bezah­lung der Drosch­ken­fahr­ten erfolgt nach Maßgabe der Zeit­dauer, während welcher, die Inne­hal­tung der vorge­schrie­be­nen Fahr­ge­schwin­dig­keit voraus­ge­setzt, die Droschke in Anspruch genom­men worden ist, entspre­chend den Bestim­mun­gen des beifol­gen­den Tarifs. Zahlun­gen über de Tarif hinaus, insbe­son­dere Trink­gel­der, zu verlan­gen, ist den Kutschern verbo­ten, desglei­chen Verein­ba­run­gen mit dem Fahr­gaste zu schlie­ßen, durch welche ein höhe­rer, als der tarif­mä­ßige Fahr­preis fest­ge­setzt wird.
Wird von dem Fahr­gast nicht der zu befah­rende Weg, sondern nur das Ziel der Fahrt ange­ge­ben, so hat der Kutscher den zu dem Ziele führen­den kürzes­ten fahr­ba­ren Weg einzu­schla­gen.
§ 44
Das Rauchen während der Fahrt, gleich­viel, ob die Droschke besetzt ist oder nicht, ist dem Kutscher unter­sagt.
§ 45
Der Kutscher ist berech­tigt, von dem Fahr­gast oder von Demje­ni­gen, der die Droschke vom Halte­platz abholt oder bestellt, vor Antritt der Fahrt die Bezah­lung des nied­rigs­ten, nach dem Tarif mögli­chen Fahr­gel­des zu verlan­gen. Verpflich­tet aber ist er, den vollen Fahr­preis vor Ankunft am Ziele einzu­zie­hen bei allen Fahr­ten nach den Thea­tern, den Eisen­bahn­hö­fen, größe­ren Vergnü­gungs­lo­ka­len und sons­ti­gen Orten, an welchen ein größe­rer Wagen­ver­kehr statt­fin­det.

Dieser Arti­kel erschien zuerst am 7. August 2012

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5 Kommentare

  1. @ ednong
    Danke für den Hinweis, jetzt sollte es funk­tio­nie­ren.

    @ Antara
    Vorher gab es in Berlin sogar öffent­li­che Sänf­ten. Die Träger konn­ten einem sicher auch leid tun.

  2. Dank dieser Seite weiß ich jetzt, wie schnell eine droschke unge­fähr fährt (10km/h). Was irgend­wie schon echt lang­sam ist. Weshalb ich mich ja frage warum zu der zeit von sher­lock holmes (kurz vor 1900) er nicht Fahr­rad fährt. Das würde ja schnel­ler gehen und es war zu der zeit auch schon gut entwi­ckelt :D

  3. Hahaha… diese Regeln gelten ja wohl sinn­ge­mäß fast bis heute. Auch in manchen Köpfen. Durch sämt­li­che Epochen hat sich die preus­si­sche Gründ­lich­keit hier­zu­lande behaup­tet. Wie dies poli­tisch einmal geen­det hat wissen wir alle. Erst die kürz­li­che Über­nahme des Gewer­bes durch andere Struk­tu­ren hat dies geän­dert. Heute fährt jeder 2. Taxi­fah­rer ohne Orts­kennt­nis oder ohne alles. Bei einer der selte­nen Kontrol­len ist die Tref­fer­quote der Schwarz­fah­rer extrem hoch. Und wie immer hat auch diese Medaille zwei Seiten. Heute gibt es viel mehr Frei­hei­ten, aber eben auch Menschen die diese mißbrauchen. Von “Uber” oder minder­jä­hi­gen Menschen auf Elek­tro­rol­lern im Stra­ßen­ver­kehr ganz zu schwei­gen. Da ist eine unmo­to­ri­sierte Rikscha­fahrt fast wie eine Reise in die Vergan­gen­heit. Andere Länder an dere Sitten. https://www.berliner-zeitung.de/stil-individualitaet/im-rikscha-takt-durch-hanoi-haben-vietnams-fahrradtaxis-ausgedient-li.245870

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